Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
27. Mai 2002
§ 23
§ 23 – Feststellung des Abstimmungsergebnisses, Abstimmungsniederschrift des Unternehmenswahlvorstands
Der Unternehmenswahlvorstand ermittelt anhand der Abstimmungsniederschriften der Betriebswahlvorstände das Abstimmungsergebnis und stellt in einer Niederschrift fest: die Zahl der insgesamt abgegebenen Stimmen; normal normal die Zahl der gültigen Stimmen; normal normal die Zahl der ungültigen Stimmen; normal normal die Zahl der für den Antrag abgegebenen Stimmen; normal normal die Zahl der gegen den Antrag abgegebenen Stimmen; normal normal das Abstimmungsergebnis; normal normal besondere während der Abstimmung eingetretene Zwischenfälle oder sonstige Ereignisse. normal normal normal arabic
Kurz erklärt
- Der Unternehmenswahlvorstand ermittelt das Abstimmungsergebnis aus den Niederschriften der Betriebswahlvorstände.
- Er stellt eine Niederschrift auf, die die Gesamtzahl der abgegebenen Stimmen dokumentiert.
- Die Niederschrift enthält die Anzahl der gültigen und ungültigen Stimmen.
- Es wird festgehalten, wie viele Stimmen für und gegen den Antrag abgegeben wurden.
- Besondere Zwischenfälle oder Ereignisse während der Abstimmung werden ebenfalls dokumentiert.